Art. 30 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates sind wie folgt auszulegen:
Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen für ein verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 zum Zweck des Inverkehrbringens als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Europäischen Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht verwendet werden, wenn das Lebensmittel, weil es Mineralstoffe und Vitamine nicht pflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst.f der Verordnung 2018/848 entspricht.
Das Logo dieses Drittlands für ökologische/biologische Produktion darf jedoch in der Union für ein solches Lebensmittel verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung 2018/848 enthält.
EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-240/23
(Tenor)