BAG, Urteil vom 21.8.2024 – 10 AZR 190/23
- Mit der Bestimmung im GMTV, wonach der Freistellungsanspruch acht Tage für Beschäftigte beträgt, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt, haben die Tarifvertragsparteien die Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße festgelegt (Rn. 16 ff.).
- Verteilt sich die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche, vermindert oder erhöht sich der Freistellungsanspruch von acht Tagen entsprechend. Die Umrechnung des Anspruchsumfangs kann dazu führen, dass sich der Anspruch auf den Bruchteil eines Tages beläuft (Rn. 19, 28).
- Die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche ist bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu ermitteln (Rn. 23).
- Da die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Freistellungstage ein eigenes Regelungsregime geschaffen haben, kann der Freistellungsanspruch oder ein Bruchteil davon grundsätzlich nicht dadurch erfüllt werden, dass eine entsprechende Stundenzahl auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Etwas anderes gilt gemäß § 5.10.3 Abs. 2 Satz 2 GMTV nur bei abweichender Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (Rn. 32 ff.).
(Orientierungssätze)