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BAG: Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – Darlegung des Schadens – Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

BAG, Urteil vom 20.6.2024 – 8 AZR 124/23

1. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Der eingetre-tene Schaden muss keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit aufweisen (Rn. 12).

2. Der Anspruchsteller hat das kumulative Vorliegen dieser drei Voraussetzungen dar-zulegen und ggf. zu beweisen (Rn. 13).

3. Ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt, hat das erkennende Gericht bei freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Bezüglich der Entstehung und der Höhe des Schadens mindert sich das Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO (Rn. 16).

4. Ein immaterieller Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann im Verlust der Kontrolle über Daten liegen. Dabei kann die Sorge vor einem Datenmissbrauch für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Befürchtung unter den gegebenen Umständen als begründet angesehen werden kann. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Rn. 15).

5. Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt, reicht allein die Befürchtung weiterer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung für die Annahme eines Schadens nicht aus (Rn. 18).

(Orientierungssätze)