Zu Beginn der Sitzung wurde der IFRS-Fachausschuss (FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) über die Themen und Ergebnisse der Videokonferenz des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) im Dezember 2020 informiert. Der FA stimmte allen vier vorläufigen Agenda-Entscheidungen sowie der endgültigen Entscheidung zu. Zu zwei vorläufigen Entscheidungen hat der IFRS-FA jedoch ergänzende Anmerkungen.
Im Zuge der vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 (Klassifizierung von Schulden mit vereinbarten covenants) hat der IFRS-FA diese Regelung bzw. das darin enthaltene Prinzip an sich nochmals gewürdigt. Er kam zu der Erkenntnis, dass in bestimmten Fallkonstellationen – wie z.B. dem dritten vom IFRS IC diskutierten Sachverhalt – die Klassifizierung von Schulden nach dieser IAS 1-Regelung kontraintuitiv erscheinen könne. Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 38 (Erfassung von Konfigurationskosten bei SaaS-Vereinbarungen) hat der IFRS-FA ergänzend festgestellt, dass der Verweis auf die analoge Anwendung von IFRS 15 bzgl. Zeitpunkt der Aufwandserfassung suggerieren könne, dass die Aufwandserfassung spiegelbildlich zur Erlöserfassung zu erfolgen habe – wobei aber nicht klargestellt werde, ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall sei. In Ergänzung zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 erörterte der IFRS-FA, inwieweit die IFRS IC-Diskussion einen Einfluss auf die bevorstehende Indossierung der jüngsten IAS 1-Änderung haben sollte. Der IFRS-FA äußerte einstimmig, dass die IFRS IC-Diskussion keinen Grund darstelle, der die Indossierung verzögern oder verhindern sollte.
Ferner erörterte der Fachausschuss den Inhalt des IASB Entwurfs ED/2020/4 „Lease Liability in a Sale and Leaseback“. Die vom IASB vor-geschlagenen Regelungen wurden von den teilnehmenden Mitgliedern des IFRS-FA nicht unterstützt. Als Alternative wurde stattdessen die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die Laufzeit des Leaseback-Vertrags erwogen. Hinsichtlich möglicher Übergangsvorschriften sollte sich die vom IASB vorgeschlagene Regelung oder ggf. die vom IFRS-FA vorgeschlagene Alternative nur auf Sale-and-Lease-back-Transaktionen beziehen, welche in der aktuellen Periode sowie deren Vorperiode/Vergleichsperiode abgeschlossen wurden und somit darüber hinaus bestehende Altverträge nicht betreffen. Die Erörterung soll in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA fortgesetzt werden.
(PM DRSC vom 18.1.2021)