EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-581/22 P
thyssenkrupp, ein deutscher Industriekonzern, und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u. a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten. Am 25.9.2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung (VO (EG) Nr. 139/2004) bei der Kommission an. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden. Nach einem Austausch mit den in Rede stehenden Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission mit Beschluss vom 11.6.2019 das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar. thyssenkrupp erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. In seinem Urteil vom 22.6.2022 wies das Gericht das gesamte Vorbringen des Unternehmens zurück und bestätigte den Beschluss der Kommission (T-584/19). Daraufhin legte thyssenkrupp gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Zur Stützung seines Rechtsmittels machte thyssenkrupp fünf Gründe geltend, die auf mehreren behaupteten Rechtsfehlern beruhten, nämlich u. a. betreffend die Definition des relevanten Produktmarkts und des relevanten räumlichen Marktes, den für die Kommission geltenden Beweisstandard, die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, die Auslegung der Begriffe „wichtige Wettbewerbskraft“ und „nahe Wettbewerber“, den Herfindahl-Hirschmann-Index sowie die an die Parteien des Zusammenschlusses gerichteten Auskunftsverlangen.
Darüber hinaus brachte thyssenkrupp vor, das Gericht habe bestimmte Beweismittel verfälscht. In seinem Urteil vom 4.10.2024 weist der Gerichtshof das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück. Er bestätigt somit das Urteil des Gerichts und den Beschluss der Kommission.
(EuGH, PM Nr. 156/24 vom 4.10.2024)