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EuGH: Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Recht auf Vorsteuerabzug

EuGH: Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Recht auf Vorsteuerabzug – unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen (Rumänisches Vorabentscheidungsersuchen)

1. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegen-steht, wonach einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten dieses Steuerpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands versagt wird, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder der von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen gehören.

2. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass er keine getrennten Aufzeichnungen für seine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuerprüfung erfolgt, geführt habe, sofern die Steuerbehörden in der Lage sind, nachzuprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind.

(Tenor)

EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-475/23

Volltext BB-Online BBL2024-2389-1