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BAG: Entgeltfortzahlung wegen Krankheit – Monokausalität

BAG. Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 241/23

  1. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen ist. Danach besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung und einem für diesen Zeitraum ausgespro-chenen Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF, weil der Arbeitnehmer auch ohne die Erkrankung nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte (Rn. 15 f.).
  2. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer bereits vor oder erst nach Zugang der Verfü-gung über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF er-krankt. Mit deren Zugang erlischt ein zuvor bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige und ausschließliche Ursache für den Arbeitsausfall und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs ist (Rn. 19).
  3. Die Tatbestandswirkung eines wirksamen Verwaltungsakts hat zur Folge, dass die Gerichte für Arbeitssachen an sein Bestehen und seinen Inhalt gebunden sind, soweit dieser nicht nichtig ist und den Gerichten nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (Rn. 21).

(Orientierungssätze)