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BAG: Einrichtungsbezogener Impfnachweis – unbezahlte Freistellung – Annahmeverzug – Entgeltfortzahlung wegen Krankheit – Umfang des Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23

1. Für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG aF genannten Einrichtungen konnten Arbeitgeber in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Dezember 2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einen der in § 20a Abs. 2 IfSG aF aufgeführten Nachweise verlangen (Rn. 30 ff.).

2. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllten, durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, ohne dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug ge-riet. Denn sie waren iSv. § 297 BGB außer Stande, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken (Rn. 24 ff.).

3. Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht freigestellten Arbeitnehmers ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG neu zu berechnen. Die aufgrund einer Freistellung wegen Nichterfüllung der beruflichen Tätigkeitsvorausset-zung nach § 20a IfSG aF nicht geleisteten Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Dementspre-chend ergibt sich ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch (Rn. 59 ff.).

(Orientierungssätze)