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EuG: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – EuG bestätigt weitgehend die gegen Qualcomm verhängte Geldbuße

Das Gericht setzt die Geldbuße auf etwa 238,7 Mio. Euro fest; die Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 242 Mio. Euro verhängt.

Qualcomm ist ein 1985 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, das im Bereich zellularer und drahtloser Technologien tätig ist. Die Chips von Qualcomm werden (mitsamt der Lizenzierung ihrer Systemsoftware) an Unternehmen verkauft, die sie zur Ausstattung von Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, Datenmodulen und anderen elektronischen Gebrauchsgütern verwenden.

Am 30.6.2009 reichte das britische Unternehmen Icera bei der Europäischen Kommission eine am 8.4.2010 überarbeitete und aktualisierte Beschwerde gegen Qualcomm ein, auf deren Grundlage die Kommission eine Untersuchung einleitete. Im Jahr 2012 legte die Streithelferin, das US-amerikanische Unternehmen Nvidia, das im Mai 2011 Icera erworben hatte, zusätzliche Informationen vor, trat der Beschwerde bei und warf Qualcomm vor, Verdrängungspreise zu verwenden.

Zwischen Juni 2010 und Juli 2015 richtete die Kommission mehrere Auskunftsersuchen an Qualcomm und Icera bzw. Nvidia sowie an andere Akteure des Basisband-Chipsektors. In den darauffolgenden Jahren ergänzte die Kommission ihre Untersuchung, indem sie zusätzliche Auskunftsersuchen stellte, Beschwerdepunkte mitteilte und Anhörungen durchführte.

Am 18.7.2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss und verhängte gegen Qualcomm eine Geldbuße in Höhe von 242 042 000 Euro.

Die Kommission definierte den relevanten Markt als den Markt für mit der Technologie „Universal Mobile Telecommunications System“ (UMTS) kompatible autonome und integrierte Basisbandchips. Sie stellte fest, dass Qualcomm zumindest vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011 weltweit eine beherrschende Stellung auf diesem Markt innehatte.

Qualcomm habe seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es in diesem Zeitraum zwei seiner Hauptabnehmer, nämlich Huawei und ZTE, zu Preisen unterhalb seiner Kosten mit bestimmten Mengen seiner UMTS-Chips beliefert habe, um Icera, seinen damaligen Hauptkonkurrenten, zu verdrängen.

Qualcomm beantragt, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, wesentlich herabzusetzen, und macht 15 Klagegründe geltend, die u. a. auf Verfahrensfehler gestützt sind, darunter die überlange Dauer der Untersuchung, die behauptete Knappheit bestimmter Notizen, die bei von der Kommission nicht aufgezeichneten Gesprächen mit Dritten gemacht worden seien, offensichtliche Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission in Bezug auf mehrere Aspekte des in Rede stehenden Beschlusses.

In seinem Urteil prüft das Gericht im Einzelnen alle von Qualcomm geltend gemachten Klagegründe und weist alle mit Ausnahme eines die Berechnung der Geldbuße betreffenden Klagegrundes, den es für teilweise begründet hält, vollständig zurück.

Insbesondere weist das Gericht u. a. die Rüge von Qualcomm zurück, die Kommission habe zur Definition des relevanten Marktes den Test „Small but significant and non-transitory increase in price“ anwenden müssen, da dieser Test nicht die einzige Methode ist, auf die die Kommission bei der Definition des relevanten Marktes zurückgreifen kann.

Das Gericht weist auch die Kritik von Qualcomm an den von der Kommission im Rahmen ihrer Preis-Kosten-Analyse herangezogenen Referenzkosten zurück, da die gewählten Referenzkosten für Qualcomm günstiger sind und die Kommission sich dafür entschieden hat, die Absicht von Qualcomm, einen Konkurrenten zu verdrängen, zu untersuchen.

Was die Schlussfolgerungen der Kommission zur Marktverdrängung von Icera betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen von Qualcomm bei ihrer Prüfung, ob es Verdrängungspreise gibt, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung aufgerufen werden, nicht prüfen muss, ob die Markterfassung durch die beanstandete Praxis so groß ist, dass diese Praxis wettbewerbswidrige Wirkungen entfaltet.

Zu dem Vorbringen, das Kriterium des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers auf dem relevanten Markt sei nicht angewandt worden, stellt das Gericht im Wesentlichen fest, dass im Rahmen einer Untersuchung möglicher Verdrängungspreise die Analyse, mit der die Kommission wie im vorliegenden Fall die von einem Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung aufgerufenen Preise mit bestimmten Kosten dieses Unternehmens vergleicht, um zu beurteilen, ob es Preise aufgerufen hat, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (ATC), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten (AVC) liegen, bereits eine Analyse des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers beinhaltet.

Zu den Schlussfolgerungen im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Absicht von Qualcomm, Icera vom relevanten Markt zu verdrängen, führt das Gericht aus, dass die Kommission diese Feststellung dadurch untermauert hat, dass sie sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beweise vorgelegt hat.

Was schließlich die Berechnung der Geldbuße betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss ohne Begründung von der in ihren Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode abgewichen ist.

Folglich setzt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen Qualcomm verhängte Geldbuße auf 238 732 659 Euro fest.

EuG, Urteil vom 18.9.2024 – T-671/19

(EuGH, PM Nr. 142/24 vom 18.9.2024)