BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 –
1. Wird die Kündigung auf einen Eignungs- oder Befähigungsmangel gestützt, der zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt, ist die Kündigung nur verhältnismäßig, wenn der Eignungs- oder Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden kann (Rn. 21).
2. Für die Frage der Begründetheit eines Herausgabeverlangens einer Fahrberechti-gung ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tat-sacheninstanz maßgeblich (Rn. 30).
3. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leis-tungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die wäh-rend des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen (Rn. 39).
4. Mit der Anschlussrevision kann nur Streitstoff in das Revisionsverfahren eingeführt werden, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Rn. 51).
(Orientierungssätze)