Die Vereinbarung der Zahlung der Abfindung „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ist eine Fälligkeitsvereinbarung. Sie ist ohne besondere Umstände des Einzelfalles nach § 271 Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass zwar der Arbeitnehmer die Abfindung nicht vor Ablauf der Leistungszeit verlangen, der Arbeitgeber sie jedoch vorher bewirken kann.
LAG Nürnberg, Urteil vom 2.7.2024 –7Sa261/23
(Leitsatz)