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BAG: Bewerbungsverfahrensanspruch – sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl für jedes öffentliche Amt (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Zu den öffentlichen Ämtern iSv. Art. 33 Abs. 2 GG zählen nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (Rn. 23).

2. Öffentliche Arbeitgeber treffen im Rahmen ihrer Organisationsgewalt diejenigen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines öffentlichen Amtes führen. Es besteht kein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle. Der Dienstherr entscheidet nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten (Rn. 24).

3. Die Entscheidung, eine ausgeschriebene Stelle nur im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzen, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Das gilt auch für die Entscheidung, Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, bei denen eine sachgrundlose Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht rechtssicher möglich ist (Rn. 27).

4. Die Organisationsentscheidung, eine ausgeschriebene Stelle im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzen und Bewerber von der Auswahl auszuschließen, bei denen eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Vorbeschäftigung mit demselben Arbeitgeber möglicherweise unwirksam ist, hält sich regelmäßig im Rahmen des dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden weiten Organisationsermessens. Das gilt jedenfalls, wenn die Vorbeschäftigung nicht eindeutig für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses unbeachtlich ist, weil sie sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (Rn. 28 ff.).

BAG, Urteil vom 25.7.2024 – 8 AZR 24/24

(Orientierungssätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2024-2356-1