1. Weil sich die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 4 AO nur auf die in der Prüfungsanordnung bestimmten Prüfungsgegenstände beschränkt, muss der Gegenstand der Prüfung in der Prüfungsanordnung klar und eindeutig bezeichnet werden
2. Enthält die Prüfungsanordnung nur die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, wird die Feststellungsverjährung für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nicht gehemmt
3. Die Prüfungsanordnung als Verwaltungsakt ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Regelung auszulegen, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte
FG München, Urteil vom 6.8.2024 – 12 K 254/18
(Nicht Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-2326-3