BAG, Urteil vom 12.6.2024 – 7 AZR 188/23
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TzBfG zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Steht bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Vertreter während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsvertrags die von ihm geschuldete Arbeits-leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und ist dies dem Arbeit-geber bekannt, kann der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und die Befristung unwirksam sein (Rn. 12 und 16).
2. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung des Vertreters darf sich der Arbeitgeber auf die Angabe in einer ordnungsgemäß erstellten Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung verlassen (Rn. 19 ff.).
(Orientierungssätze)