BGH, Urteil vom 16.5.2024 – IX ZR 143/23
Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen.
§ 240 S 1 ZPO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 283 Abs 1 S 1 InsO
(Amtlicher Leitsatz)