IMAGO / Patrick Scheiber

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EuGH: Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – von einem Mitgliedstaat erteilte Steuervorbescheide (tax rulings) – Art. 107 Abs. 1 AEUV

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2020, Irland u. a./Kommission (T‑778/16 und T‑892/16, EU:T:2020:338), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm den Rügen, die Irland im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T‑778/16 und die Apple Sales International Ltd und die Apple Operations Europe Ltd im Rahmen des ersten, des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑892/16 erhoben haben, stattgegeben, der Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple für nichtig erklärt und über die Kosten entschieden wird.

2. Die Klage von Irland und die Klage der Apple Sales International Ltd und der Apple Operations International Ltd werden abgewiesen.

3. Irland und die Apple Sales International Ltd und die Apple Operations Europe Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die, die der Europäischen Kommission im Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstanden sind.

4. Das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Polen und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

EuGH, Urteil vom 10.9.2024 – C-465/20 P

(Tenor)