BFH, Urteil vom 22.5.2024 – VIII R 20/22
1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft.
2. NV: Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.
(Amtliche Leitsätze)