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IDW: Schreiben zur mittelbaren Auswirkung der CSRD-Umsetzung auf Unternehmen der öffentlichen Hand – Auslegungsfragen

Auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht zeigt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) auf, wie sich die Vorgaben mittelbar auf kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand und auf öffentlich-rechtliche Organisationsformen auswirken können. In seinem unter www.idw.de abrufbaren Schreiben an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder äußert sich das IDW zu Auslegungsfragen, zum Anwendungsbereich, zu Ausnahmen im Konzern und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften:

– Welche öffentlichen Unternehmen können grundsätzlich von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein?

– Hat für öffentliche Unternehmen die Einbeziehung in den Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung gem. § 289b Abs. 2 HGB-E (Konzernprivileg)?

– Ist die EU-Taxonomie-Verordnung auch bei mittelbarer Anwendung der CSRD zu beachten?

Um mittelbare Auswirkungen zu vermeiden, haben einige Bundesländer bereits Maßnahmen ergriffen, wenngleich nicht für sämtliche Organisationsformen der öffentlichen Hand; andere warten die Entwicklung auf Bundesebene ab. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit will das IDW mit seinem Schreiben eine Hilfestellung für die weitere politische Diskussion bieten und auf Klarstellungsbedarf mehrdeutiger Vorschriften hinweisen.

(IDW Aktuell vom 4.9.2024)