Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarkts und dadurch die Stabilität des Finanzmarkts insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt. Danach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sonderbeauftragte für Kapitalverwaltungsgesellschaften bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihnen die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Wird eine solche als Sonderbeauftragter gewählt, darf die BaFin ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur zuverlässiges und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einsetzt. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat in ihrer unter www.wpk.de abrufbaren Stellungnahme vom 2.9.2024 angeregt, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken. Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch bei einer Buchprüfungsgesellschaft kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bei ihr beschäftigten vereidigten Buchprüfer zuverlässig und fachlich geeignet sind. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben und unterliegen demselben Berufsrecht (vgl. §§ 128 ff. WPO). Somit unterliegen vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer der Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Abs. 1 S. 1 WPO).
(Neu auf WPK.de vom 3.9.2024)