BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 200/23
1. Abweichend vom Regelfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V verlängert sich die tariflich geschuldete Anwesenheitszeit für die im Anhang zu § 9 TVöD-V genannten Beschäftigtengruppen ausnahmsweise auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden und sind Bereitschaftszeiten nur anteilig (faktorisiert) als Arbeitszeit zu werten. Das setzt jedoch unter anderem voraus, dass regelmäßig Bereitschaftszeiten in nicht unerheblichem Umfang anfallen (Rn. 18 ff.).
2. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Sonderregelung im Anhang zu § 9 TVöD-V und wendet die Faktorisierung bestimmter, vom Arbeitnehmer geleisteter Arbeitszeiten ein, hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese Sonderregelung anwendbar ist (Rn. 25 f.).
3. Bei (Schul-)Hausmeistern, die mit typischen (Schul-)Hausmeistertätigkeiten beschäftigt sind, ist jedoch abweichend hiervon grundsätzlich davon auszugehen, dass erfahrungsgemäß regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen und Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V gilt. Damit einher geht eine Umkehr der Beweislast. Solchermaßen beschäftigte (Schul-)Hausmeister müssen darlegen und ggf. beweisen, dass in ihrem Fall die Sonderregelung ausnahmsweise nicht eingreift (Rn. 27 ff., 34).
4. Hierzu kann der (Schul-)Hausmeister darlegen und ggf. beweisen, dass keine Bereitschaftszeiten anfallen, weil bei an sich typischerweise mit Bereitschaftszeiten verbundenen Tätigkeiten in seinem Fall die Zeiten mit Arbeitsleistung überwiegen oder weil Bereitschaftszeiten nur unregelmäßig oder nicht in erheblichem Umfang anfallen. Weiterhin kann der (Schul-)Hausmeister auch vorbringen, dass er keine typischen (Schul-)Hausmeistertätigkeiten zu leisten hat (Rn. 34).
(Orientierungssätze)