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BAG: Tarifvertraglicher Mehrurlaub – Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes – ein Jahr übersteigende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 127/23; ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR127.23.0

1. Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln und diese von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen (Rn. 18).

2. Davon haben die Tarifvertragsparteien in § 17 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (MTV) wirksam Gebrauch gemacht, soweit die monatlich anteilige Entstehung des Anspruchs auf den Tarifurlaub von einer monatlichen zu erbringenden Mindestarbeitsleistung abhängt (Rn. 14, 18).

3. Von dem Mindestbeschäftigungsquorum sieht § 17 Nr. 5 Abs. 2 MTV eine Ausnahme ua. für Arbeitsausfälle infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor, die eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Für Ausfallzeiten, die sich in diesem zeitlichen Rahmen halten, fingiert die Tarifnorm die Erfüllung des Beschäftigungsquorums. Die Fiktion tritt dagegen nicht ein bei Ausfallzeiten infolge einer ununterbrochenen Erkrankung, die länger als ein Jahr andauert (Rn. 15 f.).

4. § 17 Nr. 5 Abs. 2 MTV verletzt weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 17 ff.) noch liegt darin eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG (Rn. 30 ff.).

5. Die Bestimmung des § 17 Nr. 5 MTV ist jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG teilweise unwirksam, soweit sie zu einer Verminderung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub von Arbeitnehmern führt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ihre arbeitsvertragliche Leistung erbracht haben (Rn. 22 ff.). Der dem Arbeitnehmer nach dem BUrlG für das gesamte Urlaubsjahr zustehende Mindesturlaub bleibt deshalb von der tarifvertraglichen Regelung unberührt (Rn. 36 ff.).

(Orientierungssätze)