© IMAGO / Arnulf Hettrich

Niedersächsisches FG: Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase

1. Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. „Supersportwagen“ kann eine Eingangsleistung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.

2. Ein solcher „Supersportwagen“ dient typisierend ähnlichen Zwecken i.S.d. Vorsteuerabzugsverbots des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das jedoch nicht gilt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gegenstand einer mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist.

3. Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens“ kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen i.S.v. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.1.2024 – 5 K 148/23

(Amtliche Leitsätze)