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BAG: Corona-Sonderzahlung – Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 3/24

1. Die Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sowohl in der Anspar als auch in der Freistellungsphase auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote zu bestimmen. Deren Umfang folgt aus dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (Rn. 26 f.).

2. Der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung enthält keine Regelung, wonach bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ein Teil der Corona-Sonderzahlung aus der Ansparphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen ist (Rn. 31).

(Orientierungssätze)

Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.

(Amtlicher Leitsatz)