BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 195/23
1. Ein Zahlungsantrag, mit dem mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise verfolgt werden, ist auch ohne Angabe, in welcher Höhe aus den einzelnen Ansprüchen welche Teile eingeklagt werden, hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn es sich um eine „abschließende Gesamtklage“ handelt. Eine solche liegt vor, wenn der Kläger erklärt, die Klageforderung habe abschließenden Charakter. Dann macht er seine Ansprüche sämtlich und in voller Höhe und damit hinreichend bestimmt geltend (Rn. 15).
2. Die Bereichsausnahme für „Beschäftigte in Gaststätten“ in § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA schließt nicht bestimmte Tätigkeiten, sondern bestimmte Einsatzorte vom Geltungsbereich des TVöD/VKA aus (Rn. 18 ff.).
3. „Gaststätte“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA erfordert einen Betrieb iSd. allgemeinen Betriebsbegriffs, in dem Essen und Getränke gegen Entgelt erhältlich sind und eingenommen werden können. Eine abgrenzbare Organisationseinheit innerhalb eines Betriebs ist nicht ausreichend (Rn. 26 f.).
(Orientierungssätze)
„Beschäftigte in Gaststätten“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA sind solche, die in einem Betrieb iSd. allgemeinen Betriebsbegriffs tätig sind, dessen arbeitstechnischer Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten.
(Amtlicher Leitsatz)
- Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu – 4 AZR 196/23 –