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BAG: Rechtsweg – besonderer Vereinsvertreter gemäß § 30 BGB – arbeitnehmerähnliche Person

BAG, Beschluss vom 11.7.2024 – 9 AZB 9/24

1. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht entgegen, wenn die einem besonderen Vertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB erteilte Vollmacht nach Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht erlischt und nicht zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ergangen ist (Rn. 14 ff.).

2. Besondere Vereinsvertreter iSv. § 30 Satz 1 BGB sind nach Erlöschen der ihnen erteilten Vollmacht arbeitnehmerähnliche Personen und gelten damit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer, wenn sie vom Verein wirtschaftlich abhängig und ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (Rn. 21 ff.).

(Orientierungssätze)