1. Bei einem selbständigen Einzelhändler, der einem genossenschaftlich organisierten Einkaufsverbund angeschlossen ist, handelt es sich um einen „Beauftragten“ der Tochtergesellschaft einer Dachgesellschaft des Verbundes im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 2 UWG, wenn er mit dieser in vielfältiger Weise vertraglich verbunden ist, sie unmittelbar von dem wirtschaftlichen Erfolg des selbständigen Einzelhändlers profitiert und diese umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf das operative Geschäft des Einzelhändlers hat.
2. Bei Orangensaft, der von einem Verbraucher selbst in von einem Einzelhändler bereit gestellte Flaschen abgefüllt wird, handelt es sich um „lose Ware“ im Sinne des § 2 Nr. 5 PAngV, die nach §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1-3 i. V. m. § 1 Abs. 3 PAngV mit der Angabe des Grundpreises zu versehen ist. Wird hiergegen in einer Werbeanzeige verstoßen, kann einem Verbraucherverband gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 UKlaG ein Unterlassungs-anspruch zustehen.
3. Fehlt die nach §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1-3 i. V. m. § 1 Abs. 3 PAngV gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe für selbst abgefüllten Orangensaft in einer Werbeanzeige, liegt hierin (auch) eine nach §§ 5a Abs. 1 S. 1, 5b Abs. 4 UWG unlautere und nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.7.2024 – 14 Ukl 1/23
(Amtliche Leitsätze)