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BAG: Kostenbeteiligung des Flugschülers – Pilotenausbildung – unangemessene Benachteiligung

BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 199/23; ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR199.23.0

1. Der zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag dar, den der Flugschüler mit einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft schließt (Rn. 19 ff.).

2. Das einheitliche Rechtsgeschäft aus Schulungsvertrag und Darlehensvertrag ist einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen (Rn. 22). Flugschüler sind Verbraucher (Rn. 23).

3. Keine unangemessene Benachteiligung des Flugschülers wegen des Risikos einer wertlosen Teilschulung ist anzunehmen, wenn der Schulungsvertrag einen Anspruch auf Vermittlung aller für den Erwerb der angestrebten Pilotenlizenz erforderlichen Schulungsinhalte verschafft (Rn. 39 ff.).

4. Die Auszahlung der Darlehenssumme ist für den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht unerheblich, wenn die Parteien explizit ein Darlehen vereinbaren und die genauen Modalitäten der Ausschüttung vertraglich festlegen (Rn. 46 ff.). Der Einordnung als Darlehen steht nicht entgegen, dass es sich um eine dreiseitige Vertragsbeziehung handelt und die Ausschüttung der Darlehenssumme an einen Dritten zu erfolgen hat (Rn. 50).

(Orientierungssätze)