Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in dieser Bestimmung fällt, wenn der Betreiber eines Hauses mit Mietapartments mit Absicht mit einer Zimmerantenne ausgestattete Fernsehgeräte, die ohne weiteres Tätigwerden Signale empfangen und die Über-tragung von Sendungen ermöglichen, zur Verfügung stellt, sofern die Mieter dieser Apartments als „neues Publikum“ angesehen werden können.
EuGH, Urteil vom 20.6.2024 – C‑135/23
(Tenor)