a) Zu den von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1059 ZPO zählt hinsichtlich der formalen An forderungen an einen Schiedsspruch jedenfalls das in § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Erfordernis der Unterzeichnung des Schiedsspruchs und die unter den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift. Ein Schiedsspruch, der diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann.
b) Der Vermerk „Unterschrift konnte nicht erlangt werden“ gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
c) An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.
BGH, Beschluss vom 11.7.2024 – I ZB 34/23
(Amtliche Leitsätze)