Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des [EWG‑]Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die vor der Spaltung liegen.
EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-713/22
(Tenor)