Kostenschuldner der Auslagenpauschale nach Nr. 9019 KV-GKG ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt. Ist dies die Beklagtenpartei gewesen hat sie diese Auslagenpauschale auch im Fall der Klagerücknahme zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 zweite Alt. ZPO).
LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.5.2024 – 5 Ta 35/24
(Leitsatz)