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BFH: Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

BFH, Urteil 20.2.2024 – VII R 16/21

Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 der Abgabenordnung anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 der Insolvenzordnung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt.

(Amtlicher Leitsatz)