Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 20.5.2024 den IDW-Standard „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)“ billigend zur Kenntnis genommen. In der neuen Fassung wurde u. a. die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegriffen, nach der die schon bisher vom IDW favorisierte Methode zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer Liquiditätsplanung (statt mit einer Art dynamischen Bilanz, in der auch künftig fällig Verpflichtungen [sog. Passiva II] und künftige Zahlungseingänge [sog. Aktiva II] kumuliert werden) als explizit zulässig erachtet wird. Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, dass eine Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Verpflichtungen toleriert werden kann. Hingegen stellt IDW S 11 nun klar, dass an die 10 %-Grenze allein die Frage der Beweislast, nicht aber ein materieller Tatbestand geknüpft ist. Die IDW-Verlautbarung ist in IDW Life 7–8/2024 veröffentlicht.
(IDW Aktuell vom 9.7.2024)