Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen.