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BReg: Reduzierung der Pflichten entlang der Lieferkette

Am 5.7.2024 hat die Bundesregierung (BReg) im Rahmen ihrer Einigung für den Haushaltsentwurf 2025 ein Maßnahmenpaket für mehr Wachstum („Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“) veröffentlicht. Teil dieses Maßnahmenpaketes sind auch Vereinfachungen bzgl. der Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes(LkSG). Die Vereinfachungen(Maßnahme 15 des Paketes) untergliedern sich in vier Unterpunkte:

1.           Die Vorschriften der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) bzgl. Entlastungen sollen noch in dieser Legislaturperiode so bürokratiearm wie möglich durch Änderungen des LkSG umgesetzt werden (insb. persönlicher Anwendungsbereich). Dabei sollen Pflichten der CSDDD (insb. die zivilrechtliche Haftung) so spät wie möglich umgesetzt werden.

2.           Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht gem. der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlichen, sollen nicht zusätzlich einen Bericht nach LkSG veröffentlichen müssen. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten des LkSG abgesehen.

3.           Die Bundesregierung wird sich bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, die Pflichten der CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu reduzieren.

4.           Die Bundesregierung will verbindliche Standards erlassen, nach denen Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen. Dies soll KMU als Datenlieferanten entlasten.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.3.2024 den Referentenentwurf (RefE) eines CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Dem Entwurf zufolge soll die Berichtspflicht nach§ 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) aufstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insb. §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten.

(www.drsc.de)

  • Im Wachstumspaket der Bundesregierung gibt es auch Verbesserungen der Abschreibungsmöglichkeiten: So wird die degressive Abschreibung bis 2028 verlängert und der Satz von 20 auf 25 % angehoben und eine Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5 000 Euro) vorgenommen.