© IMAGO / Zoonar

EuGH: Gemeinnütziger Verein, der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierte Projekte durchführt (Lettisches Vorabentscheidungsersuchen)

EuGH, Urteil vom 4.7.2024 – C-87/23

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von einem Verein, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, in Rechnung gestellte Aus- und Fortbildungsdienstleistungen, die im Wesentlichen an Dritte untervergeben und in einem Umfang von bis zu 70 % ihres Gesamtbetrags aus europäischen Fondsmitteln subventioniert wurden, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen darstellen, ohne dass Art. 28 der Richtlinie 2006/112 Anwendung findet, wenn es keinen ausdrücklichen Geschäftsbesorgungsvertrag gibt, anhand dessen sich das Vorliegen einer Dienstleistung feststellen lässt, die von einem Steuerpflichtigen im eigenen Namen und für Rechnung Dritter erbracht wird.

2. Art. 73 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Subventionen, die an einen Dienstleistungserbringer aus einem europäischen Fonds für eine konkrete Dienstleistung fließen, gemäß dieser Bestimmung als von einem Dritten erhaltene Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage fallen.

3. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Status eines Vereins als Zusammenschluss ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt, dass der Verein nach einer Prüfung, bei der alle Umstände seiner Tätigkeit und insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass diese Tätigkeit mit der typischen Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers desselben Wirtschaftszweigs vergleichbar ist, als ein Steuerpflichtiger angesehen werden kann, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2024-1685-1