InsO § 133 Abs. 1 S. 1
Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74).
InsO § 133 Abs. 1 S. 2
Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.
BGH, Urteil vom 18.1.2024 – IX ZR 6/22
(Amtliche Leitsätze)
- Die Entscheidung wird demnächst mit einem Kommentar von Schmid-Burgk veröffentlicht.