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BAG: Verschaffung einer Versorgungsleistung – vertragliche Bezugnahme auf TVöD – Auslegung

BAG, Urteil vom 12.3.2024 – 3 AZR 150/23; ECLI:DE:BAG:2024:120324.U.3AZR150.23.0

1. Ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Versorgung zugesagt worden, die nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daher verschuldensunabhängig nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (Rn. 19).

2. Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, die sich aber nicht auch auf die diesen Tarifvertrag ergänzenden oder ändernden Tarifverträge erstreckt, ist von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nicht dahin zu verstehen, dass damit eine Versorgungsleistung auf Grundlage der in § 25 TVöD genannten Versorgungstarifverträge zugesagt ist (Rn. 22 ff.).

(Orientierungssätze)