Zu Beginn der Sitzung tauschte sich der Fachausschuss Finanzberichterstattung (FA FB) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zu den aktuellen Tätigkeitsschwerpunkten der DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ (AG Steuern) aus. Der FA FB beauftragte die AG Steuern, sich der folgenden Themen anzunehmen und die Notwendigkeit der Änderungen des DRS 18 hierzu zu untersuchen: Behandlung der Steuerumlagen i. S. d. § 3 Abs. 6 MinStG, Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Ergänzungssteuern auf niedrig besteuerte Gewinne von Schwestergesellschaften in einem (Teil-)Konzernabschluss, steuerliche Organschaften.
Ferner setzte der FA FB seine Erörterung des IASB ED/2024/1 „Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment“ fort. Während insbesondere die Vorschläge des International Accounting Standards Board (IASB) zur Änderung der Ermittlung des Value in Use, zu den Angabepflichten für Tochterunternehmen, die IFRS 19 anwenden, und zu den Übergangsregelungen unterstützt werden, sieht der FA FB die beabsichtigte Angabe erwarteter Synergien kritisch und lehnt die Vorschläge zur Reduzierung der Abschirmungseffekte und des übermäßigen Optimismus des Managements ab, da diese nicht geeignet erscheinen, den Herausforderungen beim Wertminderungstest von Geschäftsoder Firmenwerten zu begegnen.
Anschließend diskutierte der FA FB die Anmerkungen in den eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) sowie die Empfehlungen der AG Steuern hinsichtlich der Anpassung des E-DRÄS 14. Der FA FB stimmte den Vorschlägen der AG Steuern zu. Vorbehaltlich einer Änderung der Formulierung in Tz. 68 Abs. 2 des DRS 18 i. d. F. des E-DRÄS 14 hat der FA FB den DRÄS 14 verabschiedet. Der Änderungsstandard soll in Kürze an das Bundesministerium der Justiz zur Bekanntmachung gem. § 342q Abs. 2 HGB weitergeleitet werden.
(PM DRSC vom 26.6.2024)