BAG, Urteil vom 24.1.2024 – 4 AZR 122/23
ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.4AZR122.23.0
1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Besteht zwischen den Parteien sowohl über die maßgebende Wochenarbeitszeit als auch über das hierfür zu leistende Entgelt Streit, setzt eine zulässige Elementenfeststellungsklage voraus, dass beide Arbeitsbedingungen Gegenstand eines einheitlichen Feststellungsantrags sind (Rn. 15 f.).
2. Treffen die Arbeitsvertragsparteien die Vereinbarung, es „… gelten die Bestimmungen des jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifvertrages“, sollen regelmäßig die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge (§ 4 Abs. 1 und Abs. 5 TVG) für das Arbeitsverhältnis maßgebend sein (Rn. 20).
3. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle umfassender Bezugnahmeregelung auf Tarifwerke alle, typischerweise aufeinander bezogenen und einander ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, um eine stimmige Gesamtregelung der arbeitsvertraglichen Bedingungen sicherzustellen (Rn. 23).
4. Enthält ein Tarifvertrag eine Regelung, nach der Arbeitnehmern, die vor oder bei Vertragsabschluss höhere Leistungen erhielten als der neugeschlossene Tarifvertrag vorsieht, ein Besitzstand in Höhe der bisherigen Leistungen gewahrt wird, sind hiervon regelmäßig nur Leistungen aus Tarifverträgen derselben Tarifvertragsparteien erfasst (Rn. 32).
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
(Orientierungssätze)