Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen einer deutschen Regelung genehmigt, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen für höhere Strompreise aufgrund der Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromkosten (sogenannte „indirekte Emissionskosten“) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden sollen.
Die Regelung wurde ursprünglich am 19. August 2022 von der Kommission genehmigt (SA.100559). Im Rahmen der Regelung wird der Ausgleich den beihilfefähigen Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der zwischen 2021 und 2030 angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Der Ausgleich wird für im Vorjahr angefallene indirekte Emissionskosten gewährt, wobei die Abschlusszahlung im Jahr 2031 erfolgen soll.
Änderungen der bestehenden Regelung
Deutschland meldete folgende Änderungen der bestehenden Regelung an: I) die Aufhebung zweier Bedingungen, nach denen die Begünstigten einen zusätzlichen Anteil ihrer indirekten Emissionskosten im Vergleich zu den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen tragen müssen und durch die der Beihilfehöchstbetrag begrenzt wurde, wobei diese Änderung für den Ausgleich der zwischen 2023 und 2030 entstandenen Kosten gilt; und ii) eine Aufstockung der Haushaltsmittel um rund 5 Milliarden Euro aufgrund dieser Änderungen und unter Berücksichtigung aktualisierter Schätzungen, wodurch sich das geschätzte Gesamtbudget der Regelung auf rund 32 Milliarden Euro beläuft.
Geänderte Regelung entspricht weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien
Die Kommission hat die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die geänderte Regelung weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen entspricht. Sie stellte insbesondere fest, dass die geänderte Regelung nach wie vor notwendig und angemessen ist, um energieintensive Unternehmen dabei zu unterstützen, die höheren Strompreise zu bewältigen, und um zu verhindern, dass Unternehmen in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führt. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährten Beihilfen weiterhin auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben werden.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.113265 zugänglich gemacht.