BAG, Urteil vom 23.5.2024 – 6 AZR 155/21;
ECLI:DE:BAG:2024:230524.U.6AZR155.21.0
1. Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Abschrift der das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat einleitenden Mitteilung der zuständigen Agentur für Arbeit zuzuleiten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 MERL), ist Teil des Konsultationsverfahrens. Sie verwirklicht den Gedanken des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, zuständiger Behörde und Arbeitnehmervertretung zur bestmöglichen Erreichung des Massenentlassungsschutzes (Rn. 13).
2. Ungeachtet der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Konsultationsverfahren (Rn. 14) führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zu dieser Rechtsfolge. Diese Norm ist kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB (Rn. 15), sondern dient nur der Vorabinformation der zuständigen Agentur für Arbeit zu Beginn des Konsultationsverfahrens (Rn. 17 f.). Die Unwirksamkeit der Kündigung bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz (Rn. 19 ff.).
AEUV Art. 267 Abs. 3; Richtlinie 98/59/EG (MERL) Art. 2, 3, 6; KSchG § 17; ArbGG § 45 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 134; InsO §§ 113, 279 Satz 1; SGB IX § 171 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 97 Abs. 1
(Orientierungssätze)