BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23;
ECLI:DE:BAG:2024:250424.U.8AZR140.23.0
1. Das legitime Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen rechtfertigt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L aufgrund des Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 17).
2. Soweit § 33 Abs. 5 TV-L die Wiedereinstellung eines aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze bereits ausgeschiedenen Beschäftigten vorsieht, handelt es sich um eine Ausnahme für den Fall, dass kein hinreichend qualifizierter jüngerer Bewerber zur Verfügung steht. Ansonsten würde der Zweck der tarifvertraglichen Altersgrenze unterlaufen. Folglich kann die Einstellung des älteren Bewerbers allein wegen des Überschreitens der Regelaltersgrenze abgelehnt werden, falls ein jüngerer Bewerber vorhanden ist (Rn. 21).
3. Eine solche Ablehnung älterer Bewerber ist ohne Auswahlentscheidung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG zulässig (Rn. 30).
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 10 Satz 1, Satz 2, § 15 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 33 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 5
(Orientierungssätze)