BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 143/23;
ECLI:DE:BAG:2024:250424.U.8AZR143.23.0
1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes zuerkennen als beantragt. Es darf auch nicht zum Nachteil einer Partei über deren Antrag entscheiden, obwohl dieser nicht (mehr) gestellt ist (Rn. 13).
2. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, gilt auch bei internen Stellenbesetzungen (Rn. 29 ff.).
3. Ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei einer Bewerbung berücksichtigt wissen will, muss den Arbeitgeber hierüber in den Bewerbungsunterlagen in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Ein Hinweis in den Bewerbungsunterlagen kann insbesondere bei internen Bewerbungen entbehrlich sein (Rn. 35).
4. Auch bei einer internen Bewerbung kann es im Einzelfall erforderlich sein, in den Bewerbungsunterlagen auf eine bestehende Schwerbehinderung hinzuweisen, selbst wenn dem Arbeitgeber diese im Arbeitsverhältnis in einem anderen Zusammenhang bereits mitgeteilt worden ist. Das kann der Fall sein, wenn bei einem Arbeitgeber mit zahlreichen Arbeitnehmern das Bewerbungsverfahren dezentral von einer Stelle durchgeführt wird, die für den Bewerber erkennbar keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat (Rn. 36 ff.).
AGG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 22; SGB IX § 164 Abs. 2, § 165; RsprEinhG § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
(Orientierungssätze)