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BGH: beA – Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch bei Tätigwerden eines RA in eigener Sache

Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Über-mittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Wi-derspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Be-schwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.

BGH, Beschluss vom 4.4.2024 – I ZB 64/23

(Amtlicher Leitsatz)