Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Über-mittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Wi-derspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Be-schwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.
BGH, Beschluss vom 4.4.2024 – I ZB 64/23
(Amtlicher Leitsatz)