BAG, Urteil vom 21.3.2024 – 6 AZR 45/23; ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.6AZR45.23.0
1. Die Frage, welcher Spruchkörper eines Gerichts zuständig ist, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen richterlichen Geschäftsverteilungsplan zu bestimmen (Rn. 10).
2. Die Verletzung der Vorlageverpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist kein Nichtigkeitsgrund iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Norm betrifft nur die Frage, ob das Gericht personell nicht vorschriftsmäßig besetzt war, nicht dagegen, ob der richtige Spruchkörper oder das richtige Gericht entschieden haben (Rn. 16 ff.).
3. Mangels Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage ist in diesen Fällen die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine letztinstanzliche Entscheidung unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese geltend zu machen (Rn. 17).
4. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gewährleistet keinen bestimmten Instanzenzug und gebietet auch die Kontrolle letztinstanzlicher Entscheidungen nicht (Rn. 21).
(Orientierungssätze)