BGH, Beschluss vom 25.4.2024 – IX ZB 23/23
ZPO § 319 Abs. 1
Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters.
InsO § 56 Abs. 1 und 2, § 272 Abs. 3, § 274 Abs. 1
Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
(Amtliche Leitsätze)