BGH, Urteil vom 2.5.2024 – I ZR 23/23
a) Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt nicht zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den angesprochenen Verkehr in Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-698/17, juris Rn. 47 – Klement/EUIPO [Form eines Ofens]).
b) Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist die Unlauterkeit außerhalb von „Trittbrettfahrer“-Konstellationen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 41 und 90] – L’Oréal u.a.) nicht bereits immanent. Die Ausnutzung des guten Rufs allein ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Es kommt vielmehr auf den vom nationalen Gericht zu prüfenden konkreten Einzelfall an.
c) Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] = WRP 2010, 1039 – Opel-Blitz II; Urteil vom 12. Januar 2023 – I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 25] = WRP 2023, 715 – DACHSER), ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen „Trittbrettfahrer“-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.
(Amtliche Leitsätze)