GA Collins, Schlussanträge vom 6.6.2024 – C-243/23 [Drebers](i)
1. Die Art. 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wie Renovierungs- oder Umbauarbeiten an einem Gebäude ein verlängerter Berichtigungszeitraum gilt, in dem die für „Grundstücke, die als Investitionsgut erworben wurden“, geschuldete oder entrichtete Vorsteuer berichtigt werden kann.
2. Satz 1 von Art. 187 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hat unmittelbare Wirkung.
Volltext BB-Online BBL2024-1429-1