Die Bundesregierung (BReg) sieht keinen Handlungsbedarf im Verhältnis der rechtlichen Vorgaben für die Handels- und Steuerbilanzen für Unternehmen. Ein Abbau der Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ginge entweder zu Lasten der Informationszwecke der Handelsbilanz oder zu Lasten der Steuergerechtigkeit oder er wäre mit Steuermindereinnahmen verbunden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11573) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/11354).
Unter anderem erklärt die Bundesregierung dazu:
„Die Handelsbilanz dient insbesondere dem Gläubigerschutz und ist Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter und für das Entnahmepotenzial der Einzelunternehmer. So sind Rückstellungen für künftige Verpflichtungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- oder Kostensteigerungen anzusetzen. Im Unterschied dazu ist die Steuerbilanz das Instrument für die Ermittlung dessteuerlichen Gewinns. Dieser hat sich vorrangig am steuerlichen Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip zu orientieren.“ Die Steuerbilanz bilde den Gewinn für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ab und sei Grundlage für die jährliche Steuerfestsetzung. Vor diesem Hintergrund würden beispielsweise bei der Rückstellungsbewertung künftige Entwicklungen nicht berücksichtigt, erklärt die Bundesregierung.
(hib 381/2024 vom 5.6.2024)